Wenn ein Kreditnehmer nicht mehr zahlungsfähig ist und seinen Verpflichtungen im Kreditvertrag nicht mehr nachkommen kann, so werden die Gläubiger in erster Linie versuchen, eventuell vereinbarte Sicherheiten zu pfänden, um die Forderungen einzutreiben. Wurden jedoch keine Sicherheiten vereinbart oder reichen die Erlöse, die durch die Veräußerung der Sicherheiten erzielt werden konnten nicht aus, um die Forderungen damit abzugleichen, so müssen die Gläubiger andere Wege finden, um an ihr Geld zu kommen. Kann der Schuldner keine angemessene Lösung anbieten, so führt in der Regel kein Weg an einer Einleitung gerichtlicher Schritte vorbei. Durch die Anmeldung des Insolvenzverfahrens, welches sowohl vom Schuldner selbst als auch von den Gläubigern angemeldet werden kann, soll eine Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erreicht werden. Üblicherweise ist es hierbei der erste Schritt, die Vermögenswerte, die der Schuldner noch besitzt, zu verpfänden bzw. auch sein Einkommen in weiterer Folge bis auf das Existenzminimum zu pfänden. Dabei wird die jeweilige Forderung demnach vollstreckt. Um die Vollstreckung jedoch erst zu erreichen bzw. durchführen zu können, müssen die Forderungen einen gerichtlichen Titel erhalten. Diesen Titel erhalten die Gläubiger durch die
Einreichung der Klage bei Gericht. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich somit um eine so genannte titulierte Forderung, die das Recht zur Vollstreckung der Forderung genehmigt. Durch die titulierte Forderung haben die Gläubiger die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte gegen den Schuldner zu unternehmen, um die Forderung einzuklagen. Die titulierte Forderung bleibt bis zu 30 Jahre lang bestehen. Erst nach dem Ablauf dieses Zeitraumes verjährt die Forderung und der Schuldner kann nicht mehr belangt werden.
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