Vorauszahlungsbürgschaft

Eine Vorauszahlungsbürgschaft wird vor allem dort in Anspruch genommen, wo es um größere Beträge geht, zum Beispiel in der Baubranche oder im Maschinenbau. Sie ist aber auch bei anderen Branchen anwendbar. Der Sinn der Vorauszahlungsbürgschaft liegt darin, dass die Vorauszahlung eines Auftraggebers im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers lediglich in der Insolvenztabelle eingetragen werden würde. Dadurch könnten dem Auftraggeber enorme Verluste entstehen, da er weder einen Herstellungsanspruch noch einen Rückzahlungsanspruch stellen könnte. Eine Vorauszahlungsbürgschaft bietet einen sicheren Schutz vor diesem Risiko, da dem Auftraggeber dadurch sichergestellt wird, dass dieser zumindest die Vorauszahlung zurück erhält. Es kommt zum Beispiel zur Insolvenz des Auftragnehmers, ehe dieser den Auftrag fertig gestellt hat. Der Auftraggeber hat die Vorauszahlung geleistet. Der Auftragnehmer verwendet die Anzahlung des Auftraggebers allerdings für die Fortzahlung der Löhne für die Arbeiter, anstatt den Auftrag fertig zu stellen. Durch die Vorauszahlungsbürgschaft sichert sich nun der Auftraggeber insofern ab, dass er vom Bürgen des Auftragnehmers, welches in der Regel dessen Hausbank ist, die Vorauszahlung zurück bekommt, wenn der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Für den Fall, dass der Auftrag zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise ausgeführt wurde, erhält der Auftraggeber nur jene Summe zurück, welche ihm zusteht. Allfällig bereits getätigte Arbeiten und verwendete Materialien werden vom gesamten Vorauszahlungsbetrag abgezogen. Die Vorauszahlung und auch die Vorauszahlungsbürgschaft betragen in der Regel 30 Prozent vom Auftragswert. Dieser Betrag wird grundsätzlich dann bezahlt, wenn der Auftraggeber die Bürgschaft an den Auftragnehmer übergibt. Durch die Leistung der Vorauszahlung ist es dem Auftragnehmer zum Teil erst möglich, mit dem Ausführen des Auftrages zu beginnen. Ist dieser ordnungsgemäß ausgeführt worden, erhält der Auftragnehmer die Vorauszahlungsbürgschaft vom Auftraggeber zurück.