Ein Vollstreckungstitel ist eine amtliche Urkunde, durch welche der Gläubiger seine rechtskräftigen Forderungen gegen den Schuldner geltend machen kann. Durch Hinzuziehen eines Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger durch den Vollstreckungstitel seine Außenstände vom Schuldner eintreiben. Erst wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Zwangsvollstreckung zulässig. Ein Vollstreckungstitel wird auch vollstreckbarer Titel, Schuldtitel oder nur Titel genannt und muss bestimmte Angaben beinhalten. Zum Beispiel müssen beide Parteien, also Gläubiger und Schuldner und die Art, der Inhalt und der Umfang der geschuldeten Forderung genau bezeichnet werden. Im Titel muss genau erkennbar sein, welche Leistung der Schuldner erbringen muss. Bei einer fehlerhaften oder ungenauen Angabe im Vollstreckungstitel kann der Schuldner bei Gericht die Unzulässigkeit beantragen. Somit ist es dem Gläubiger nicht möglich, den Schuldner zu vollstrecken. In besonderen Fällen und wenn es notwendig ist, können von einem Vollstreckungstitel auch Kopien, so genannte beglaubigte Abschriften, angefertigt werden. Je nach dem, aus welchem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betrieben wird, unterscheidet man den Prozessvergleich, den Kostenfestsetzungsbeschluss, eine einstweilige Anordnung, einen Vollstreckungsbescheid, eine vollstreckbare Urkunde, eine Vollstreckbarerklärung durch Schiedssprüche oder von Anwaltsvergleichen usw. Für den Gläubiger bietet sich unter anderem die Möglichkeit, den Vollstreckungstitel an eine dritte Partei zu verkaufen. Der Käufer des Titels, welcher in der Regel unter dem Nennwert der Forderung verkauft wird, ist dann berechtigt, die Außenstände einzutreiben. Unter bestimmten Umständen ist auch eine vorläufige Vollstreckung möglich. Hierzu wird aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Zwangsvollstreckung betrieben. Je nachdem, wie das Urteil ausfällt, kann für eine vorläufige Vollstreckung eine gewisse Sicherheitsleistung gefordert werden, um das Risiko einer möglichen Insolvenz des Schuldners zu verringern.
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