Der Ausdruck der Tratte wird in der Regel für einen Wechsel benutzt, wobei dies nicht immer ganz richtig ist. Denn der Begriff der Tratte gilt eigentlich nur für eine bestimmte Situation in Bezug auf den Wechsel. Beim Wechsel gibt es nämlich einen Schuldner, der auch Bezogener genannt wird und einen Begünstigten, der wiederum den Gläubiger darstellt. In einigen Fällen stellt der Schuldner den Wechsel persönlich aus und übergibt ihm seinem Gläubiger, damit dieser ihn bei der Bank einlösen kann, sobald der Wechsel fällig ist. In diesem Fall handelt es sich um einen so genannten Eigenwechsel. Der Schuldner unterschreibt den Wechsel dabei in der Regel gleich auf dem Wechsel mit seinem Namen, um damit zur Erklärung zu geben, dass er den Wechsel akzeptiert und die Auszahlung an den Gläubiger erfolgen kann. In anderen Fällen wiederum sendet der Gläubiger einen leeren bzw. noch nicht unterschriebenen Wechsel an den Kunden, damit dieser ihn unterschreiben kann. In der Regel erfolgt die Versendung gleichzeitig mit der Versendung der Rechnung. Sofern der Schuldner den Wechsel noch nicht unterschrieben hat, nennt man ihn Tratte. Die Tratte stellt noch keine rechtsgültige Zahlungspflicht des Schuldners oder besser gesagt keine Einlöspflicht der bezogenen Bank dar. Erst wenn der Wechsel durch die Unterschrift des Schuldners akzeptiert wird, wird die Tratte zum Akzept und kann sodann vom Gläubiger bei der Bank des Bezogenen eingelöst werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Schuldner die Tratte schon unterschreibt, bevor der Gläubiger noch alle Daten darauf vermerkt hat. In diesem Fall handelt es sich um ein Blankoakzept.
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