Stundung

Unter der Stundung versteht man eine bestimmte Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, bei der eine Aufschiebung von Zahlungen vereinbart wird. Dabei wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, eine zumeist bereits fällige Schuld zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in Raten an den Gläubiger zu zahlen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Schuld, die bereits besteht und eigentlich schon fällig ist, wenn die Stundung vereinbart wird. Die Stundung wird somit nicht schon vor Abschluss des jeweiligen Vertrages, der dem Schuldverhältnis zugrunde liegt, vereinbart, sondern erst danach. In einigen Fällen kann die Stundung selbstverständlich auch schon im Vorhinein vereinbart werden. Die Stundung wird vereinbart, wenn der Schuldner finanziell nicht in der Lage ist, den jeweiligen Schuldbetrag gleich zu begleichen, sondern dafür noch Zeit benötigt. In der Regel kann er bereits einen Teil der fälligen Schuld begleichen, während die Zahlung der Restschuld auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben wird. Hierbei kann etwa vereinbart werden, dass der Schuldner die restliche Schuld in Form von Raten an den Gläubiger bezahlt oder aber den Restbetrag auch zu einem bestimmten Termin als Einmalerlag erbringt. Der jeweilige Gläubiger verrechnet dem Schuldner dafür selbstverständlich eine gewisse Gebühr bzw. Zinsen als Entschädigung dafür, dass er auf die Bezahlung der Schuld noch warten muss und das Geld bis dahin nicht verwenden kann. Entweder erfolgt dies in Form von Zinsen, die von der Dauer der Stundung abhängen oder eben als Pauschalbetrag, den der Schuldner meist schon bei Vereinbarung der Stundung erbringen muss, um den Aufschub der Zahlung zu erhalten.