Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheidet sich von der herkömmlichen Bürgschaft. Sie bietet dem Gläubiger ein hohes Maß an Sicherheit, während der Bürge wiederum ein größeres Risiko im Vergleich zur normalen Bürgschaft trägt. Denn bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge so behandelt werden, als wäre er selbst der Hauptschuldner. Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheidet sich daher sehr stark von der normalen Bürgschaft. Denn bei der herkömmlichen Bürgschaft kann der Bürge darauf bestehen, erst abzuwarten, bis alle rechtlichen Schritte gegen den Hauptschuldner vorgenommen wurden, um die Schuld von diesem einzutreiben. Erst wenn dies erfolglos verlaufen ist, kann der Bürge für die Begleichung der Schuld herangezogen werden. Nicht aber so bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Denn hierbei kann sich der Gläubiger sozusagen aussuchen, von wem er die Forderung zuerst einfordern möchte. In der Regel wird er sich in erster Linie natürlich an den Hauptschuldner wenden. Sollte sich aber herausstellen, dass dieser nicht zahlen kann, wird er die Schuld beim Bürgen einfordern. Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird häufig auch bei Mietverträgen angewandt. Beispielsweise dann, wenn ein Mieter mit schlechter Bonität den Mietvertrag nur dann abschließen kann, wenn er in der Lage ist, einen selbstschuldnerischen Bürgen vorweisen zu können. Sollte der Mieter mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten, so kann sich der Vermieter am Bürgen regressieren und von ihm die offenen Mietrückstände einfordern. Ebenso verhält es sich oft bei der Kaution, die für ein Mietobjekt oft verlangt wird. Denn nicht immer hat der Mieter die Kaution in bar zur Verfügung, um sie zu hinterlegen. In diesem Fall bürgt jemand anderer für ihn für die Höhe der Kaution.
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