Rückgewähransprüche

Wird eine Immobilie als Sicherheit für einen Kredit herangezogen, um im Fall der Zahlungsunfähigkeit als Ausgleich für den oder die Gläubiger dienen zu können, so wird üblicherweise eine entsprechende Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vorgenommen. Durch diese Eintragung der Grundschuld bleiben die Ansprüche der Gläubiger gesichert. Die Eintragung bzw. die Beleihung stellt jedoch eine große Abwertung des Grundstückwertes dar. Denn somit kann der Schuldner das Grundstück nicht veräußern, da ein möglicher Käufer damit auch die Schulden übernehmen würde und außerdem kann er das Grundstück zumeist auch nicht mehr weiter beleihen, um neue Kredite aufzunehmen, sofern der Beleihungswert der Immobilie bereits ausgeschöpft wurde. Der Kreditnehmer ist daher an einer baldigen Löschung der betreffenden Einträge im Grundbuch interessiert. Durch die Rückgewähransprüche des Schuldners kann er die Löschung der Einträge im Grundbuch auch erwirken, sofern er seine Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber vollständig erbracht hat und somit kein Grund mehr vorliegt, weshalb die Einträge im Grundbuch zugunsten der Gläubiger noch bestehen bleiben sollten. Die Rückgewähransprüche kommen somit zur Geltung, wenn der Kreditnehmer die volle Kreditsumme bereits zurückzahlen konnte und kein Bedarf an einer Pfändung des Grundstücks bestanden hat. Damit hat der Schuldner seine Pflicht im Vertrag erfüllt und die Schuld getilgt. Durch die Löschung der Einträge im Grundbuch scheinen diese nun nicht mehr auf, wodurch er das Grundstück bei Bedarf auch wieder verkaufen kann, da nun keine Grundschuld mehr auf den Käufer übertragen werden würde. Auch kann er das Grundstück nutzen, um neue Kredite damit zu besichern, da der Beleihungswert dies nun wieder zulässt.