Bei Leasingverträgen ist es üblich, dass der Leasingnehmer am Anfang der Laufzeit eine Erstzahlung leistet, während der Laufzeit vereinbarte Raten tätigt und am Ende der Laufzeit die Möglichkeit hat, das jeweilige Leasinggut zum so genannten Restkaufpreis zu kaufen und damit ins Eigentum zu übernehmen. Der Restkaufpreis gibt somit den Betrag an, den der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit an den Leasinggeber bezahlen muss, wenn er das Leasinggut ins Eigentum übernehmen möchte. Der Restkaufwert muss dabei aber nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Marktwert des jeweiligen Leasinggutes übereinstimmen. Denn der Restkaufpreis wurde bereits am Anfang der Laufzeit ermittelt und festgelegt und gibt in etwa den voraussichtlichen Marktwert des Leasinggutes an. Der Restkaufwert hängt aber auch noch von anderen Faktoren ab. So hat der Leasingnehmer in der Regel beim Abschluss des Leasingvertrages auch noch die Möglichkeit, die Höhe der Erstzahlung oder der Raten zu bestimmen. Je nach dem, ob er hierbei höhere oder niedrigere Summen wählt, verändert sich somit auch der Restkaufpreis. Wenn der Leasingnehmer vor dem Ende der Laufzeit bereits einen großen Teil des Gesamtwertes zurück gezahlt hat, muss er beim Restkaufwert nicht mehr so viel leisten. Hat er hingegen bis zum Ende der Laufzeit wenig gezahlt, wird der Restkaufpreis höher sein. Daher stimmt der Restkaufpreis nicht mit dem Verkehrswert überein. Zudem kann die Wertminderung durch Abnutzung oder Schäden am Anfang der Laufzeit noch nicht vorhergesagt werden. Verfügt der Leasingnehmer nicht über das benötigte Geld für die Leistung des Restkaufwertes, möchte aber das jeweilige Leasinggut ins Eigentum übernehmen, so kann er in vielen Fällen eine Anschlussfinanzierung vereinbaren.
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