Pfändungsfreigrenze

Im dem Fall, dass ein Schuldner die Verbindlichkeiten bei seinen Gläubigern nicht bezahlen können sollte, erfolgt üblicherweise eine Pfändung seines Vermögens. Dies wird entweder sofort mit als Sicherheiten hinterlegten Vermögenswerten durchgeführt oder aber auch erst durch einen gerichtlichen Beschluss in Folge eines Insolvenz Verfahrens. Nicht nur vorhandene Gegenstände und andere Vermögenswerte können dabei gepfändet werden, sondern auch das Einkommen des Schuldners. Natürlich ist der Schuldner aber bis zu einem gewissen Grad auf seine Besitztümer und vor allem auf sein Eigentum angewiesen, um seine Existenz gewährleisten zu können. Aus diesem Grund ist bei der Pfändung eine so genannte Pfändungsfreigrenze vorgesehen, die insbesondere das Einkommen des Schuldners betrifft. Diese Pfändungsfreigrenze besagt, dass nur Einkommen über der jeweiligen Grenze gepfändet werden darf, um damit die Forderungen der Gläubiger zurückzahlen zu können. Beträge des Einkommens bis zu dieser Freigrenze verbleiben beim Schuldner, damit dieser sein Auskommen damit findet und seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Die Pfändungsfreigrenze ist kein Fixbetrag, sondern hängt vom jeweiligen Einkommen des Schuldners ab. Verdient der Schuldner wenig, so ist auch der Prozentsatz vom Einkommen, der gepfändet werden kann, relativ niedrig. Verdient der Schuldner hingegen viel und hat ein hohes Einkommen, ist der Prozentsatz entsprechend größer, wodurch auch mehr Geld an die Gläubiger fließt und somit auch die Schuldsumme schneller beglichen werden kann. Die genauen Berechnungsvorgaben für die Pfändungsfreigrenze werden alle paar Jahre immer wieder verändert, um die Beträge den aktuellen Lebenshaltungskosten anzupassen. Schließlich soll der Schuldner von dem Betrag, der nicht gepfändet werden kann, seinen Lebensunterhalt bestreiten können und nicht am Hungertuch nagen müssen.