Organkredit

Unter einem Organkredit versteht man einen Kredit, den Banken bzw. Kreditinstitute oder Finanzdienstleister an natürliche oder auch juristische Personen vergeben, die durch Beteiligungen mit der jeweiligen Bank verflechtet sind. Diese Kredite müssen vom Kreditinstitut in einem eigenen Buch verzeichnet werden. Die juristischen oder auch natürlichen Personen, an die ein solcher Organkredit ausbezahlt wird, können in unterschiedlicher Weise in einer Beziehung zum jeweiligen Kreditinstitut stehen. So kann es etwa sein, dass der Kreditnehmer ein Tochter oder Schwesterunternehmen des Kreditinstitutes ist. Es reicht aber auch schon aus, wenn ein Vorstandsmitglied der Bank auch Vorstandsmitglied in einem Unternehmen ist, welches einen Kredit bekommen soll bzw. auch in anderer Form an diesem beteiligt ist. Auch kann es sein, dass es sich um einen Organkredit handelt, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes oder aber ein Beteiligter der Bank auch an einem anderen Unternehmen beteiligt ist oder dort eine leitende Position übernimmt. Die Bezeichnung von Organkrediten gilt somit nicht nur für Gesellschafter oder Mitglieder des Vorstandes, sondern auch für leitende Angestellte und insbesondere für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Für Organkredite gelten bestimmte, fest vorgeschriebene Regelungen und Gesetze, die bei der Kreditvergabe unbedingt eingehalten werden müssen. Dadurch soll vor allem einer unsachgemäßer Verwendung der Gelder oder aber auch einer Bevorteilung des Kreditnehmers vorgebeugt werden, was unter anderem auch dem Wettbewerb schaden könnte. So dürfen Organkredite nur vergeben werden, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung in dem Kreditinstitut der Vergabe des Kredites zustimmen. Außerdem darf der Kredit keine Konditionen aufweisen, die nicht den Bedingungen des Marktes entsprechen würden. Auch das Aufsichtsorgan muss zustimmen.