Bei vielen Krediten wird zur Absicherung des Gläubigers eine Bürgschaft abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich der Bürge dazu, bei der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners für dessen Schuld einzustehen und die geforderten Leistungen zur Abdeckung des Kredites zu leisten. Dies bietet für den Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit. Der Kredit kann somit abgeschlossen werden, auch, wenn der Hauptschuldner ansonsten keine ausreichende Bonität für den Kredit aufweisen können sollte. Zusätzlich zur normalen Bürgschaft kann aber auch noch eine so genannte Nachbürgschaft vereinbart werden. Dabei geht der Nachbürge die Verpflichtung ein, für die Leistungserbringung des Bürgen gerade zu stehen. Denn selbstverständlich kann es auch vorkommen, dass es zwar einen Bürgen gibt, der für die Schuld des Hauptschuldners gerade stehen soll, dieser aber zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ebenfalls zahlungsunfähig ist und die geforderte Leistung daher auch nicht erbringen kann. Somit müsste der Gläubiger im schlimmsten Fall auf seine Forderung verzichten, da er diese weder vom Hauptschuldner, noch vom Bürgen erhalten kann. Im Fall der Nachbürgschaft kann sich der Gläubiger aber auch noch an den Nachbürgen wenden, der wiederum für die Schuld des Bürgen haftet. Der Nachbürge muss die Zahlungen dabei direkt an den Gläubiger richten und nicht wie in einigen Bürgschaftsverträgen üblich, zuerst an den Bürgen oder Hauptschuldner, der diese dann an den Gläubiger richtet. Für den Gläubiger ergibt sich durch die Nachbürgschaft somit eine zusätzliche Sicherheit, die genutzt werden kann. Der Nachbürge unterstützt damit natürlich die Gewährung des Kredites, für ihn besteht allerdings ein kleineres Risiko im Gegensatz zur normalen Bürgschaft, da noch zwei Schuldner vor ihm liegen.
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