In der Regel werden von den Mietern heutzutage Kautionen in Höhe von bis zu 3 Monatsnettokaltmieten verlangt. Durch die Kautionszahlung wollen sich die Vermieter absichern, dass sie die Wohnung nach Ablauf der Mietdauer wieder in einwandfreiem Zustand zurückerhalten. Oftmals ist es gerade jungen Leuten nicht möglich, die erforderliche Kaution aufzubringen, da deren Einkommen noch keine großen Sicherheiten darstellen. Für diesen Fall muss ein Bürge für die Kaution und die Mietzahlungen gefunden werden. In manchen Fällen springen die Eltern ein und übernehmen die Mietbürgschaft, damit der Sohn oder die Tochter die gewünschte Wohnung mieten können. Ein Vertrag über eine Mietbürgschaft muss in schriftlicher Form verfasst sein ? die damit verbundenen Pflichten des Bürgen sind im BGB geregelt. Bei einer Mietbürgschaft besteht ein hohes Risiko für den Bürgen, im Falle von Mietausfällen in die Pflicht genommen zu werden. Da es sich bei einer Mietbürgschaft um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, muss der Bürge damit rechnen, dass der Vermieter sich bei jeglichen Schwierigkeiten sofort an den Bürgen laut Mietbürgschaft wendet. Ist eine Mietbürgschaft einmal unterzeichnet und dem Vermieter vorgelegt, gibt es für den Bürgen kein zurück mehr. Für alle etwaigen Verpflichtungen, denen der Mieter nicht nachkommt, wird sich der Vermieter umgehend an den Bürgen wenden.
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