Löschungsanspruch

Ein Löschungsanspruch besteht, wenn der Kreditnehmer die Schulden aus einer Hypothek an den Gläubiger zurückbezahlt hat. Dann kann der Immobilieneigentümer den Eintrag der Grundschuld im Grundbuch löschen lassen. Heutzutage ist es durchaus üblich, die Finanzierung der eigenen Immobilie über einen Grundschuldeintrag abzusichern, oder die Immobilie zu beleihen, wenn größere Investitionen getätigt werden müssen Die meisten Bauherren können einen Eintrag der Grundschuld im Grundbuch nicht umgehen, denn die meisten künftigen Immobilienbesitzer können ihr Eigenheim zum größten Teil nur über Baudarlehen finanzieren. Im Zuge der Baufinanzierung verlangen die Banken zur eigenen Interessensicherung einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch. Das zur Verfügung gestellte Baugeld ist somit für die finanzierende Bank als Grundschuld im Grundbuch vermerkt und im Falle, dass der Hausbesitzer nicht mehr zahlen kann, ist die Bank durch den Eintrag im Grundbuch abgesichert und hat bei einer Veräußerung Anspruch auf die geschuldete Summe. Sobald das Darlehen, dessen Gläubiger im Grundbuch vermerkt ist, komplett an den Kreditgeber zurückbezahlt ist, wird die Grundschuld jedoch nicht automatisch aus dem Grundbuch gelöscht. Hier muss der Kreditnehmer, der seine Schulden abbezahlt hat, seinen Löschungsanspruch geltend machen und die Einträge auf Antrag löschen lassen. In manchen Fällen wollen Hauseigentümer die Eigentümergrundschuld trotz erfüllter Tilgung des Darlehens für weitere durch Beleihungen finanzierte Ausgaben nutzen. In diesem Fall muss sich der Eigentümer mit dem Gläubiger entsprechend arrangieren und den Löschungsanspruch ausschließen lassen.