Die Kreditnehmerstatistik gehört zu den von der Deutschen Bundesbank geforderten Bankenstatistiken, welche von den Kreditinstituten der Bundesbank viermal im Jahr erhoben werden muss. Alle inländischen, monetären Finanzinstitute unterliegen der Meldepflicht für die Kreditnehmerstatistik. Dafür müssen die Banken jegliche Kredite an inländische Unternehmer sowie an Privatpersonen und Haushalte melden. Des Weiteren erfolgt diese Unterteilung auch nach Organisationen ohne Erwerbszweck. Diese Daten werden von der Zentralbank anschließend in einer Statistik erfasst. Sind die Kredite erst einmal danach gegliedert, erfolgt eine weitere Aufteilung nach Kreditnehmergruppe, Kreditart und Fristigkeit sowie auch nach dem Verwendungszweck. Zu den Kreditnehmergruppen zählen neben Privatpersonen auch nichtfinanzielle Unternehmen. Die Fristigkeit wird gegliedert nach kurz-, mittel- und langfristigen Krediten. Die Unterteilung nach dem Verwendungszweck erfolgt nach Konsumentenkrediten, Wohnbaukrediten und Sonstigem. Kredite, welche für den Wohnungsbau verwendet werden, müssen gesondert angeführt werden. Die Daten für die Kreditnehmerstatistik sind von den Banken bis zum 10. Geschäftstag nach Ablauf eines Quartals der Bundesbank zu melden. Andererseits erfolgen durch die Kreditnehmerstatistik der EZB auch monatliche Aufzeichnungen und Nachweise, welche öffentlich aufliegen und nach Unternehmen, Privathaushalten und öffentlichen Haushalten im Eurogebiet gegliedert werden. Hierzu werden neben den Nettoforderungen gegenüber Nicht-Euro-Ländern auch entsprechende deutsche Beträge angeführt. Während die erste Variante der Kreditnehmerstatistik eine verfeinerte Darstellung sämtlicher Kreditdaten ist, gibt die zweite Variante einen groben ??berblick, welcher jedem zugänglich ist. Die Meldung von den einzelnen Banken an die Bundesbank über die noch ausstehenden Kredite kann mittlerweile auch per Internet erfolgen. Die Veröffentlichung der Daten erfolgt im statistischen Teil des Monatsberichtes der Deutschen Bundesbank sowie in den Statistischen Beiheften.
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