Kreditkündigung

Wird ein Kreditvertrag aus unterschiedlichen Gründen bereits vor der planmäßigen Beendigung wie es nach den Vorgaben im Kreditvertrag der Fall wäre, beendet, so handelt es sich in vielen Fällen um eine Kreditkündigung. Die Kreditkündigung erfolgt in der Regel einseitig und kann sowohl vom Kreditnehmer als auch vom Kreditgeber ausgesprochen werden. Durch die Kreditkündigung von einem der beiden Vertragspartner wird der Kreditvertrag aufgekündigt, wodurch dieser ungültig wird. Je nach dem, wie weiter verfahren wird, muss eine entsprechende Lösung für die Handhabung der offenen Forderung getroffen werden. Die Kreditkündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Zur einseitigen Kündigung des Kreditvertrages muss ein entsprechender Grund vorliegen, der eine Kündigung rechtfertigt. Liegt kein Kündigungsgrund vor, so kann der Kredit nur durch einvernehmliche Kündigung gekündigt werden, wenn also beide Vertragsparteien mit der Kündigung einverstanden sind. Einige Kreditarten wie der Kontokorrentkredit können jederzeit einseitig aufgekündigt werden. Bei Ratenkrediten wiederum kann eine Kündigungsfrist vereinbart worden sein. Der Kreditgeber hat in der Regel das Recht zur Kündigung, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, also die Zahlungen an den Kreditgeber nicht geleistet und er dies auch nach dem Setzen einer Frist noch nicht durchgeführt hat. Häufig gelten auch für den Kreditgeber Kündigungsfristen. Dies wird deshalb vereinbart, damit der Kreditnehmer Zeit hat, den Kredit umzuschulden und zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln. Die Kündigung kann aber auch ignoriert werden, wenn eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Etwa wenn beim Kreditvertrag falsche Angaben gemacht wurden, die Vermögenslage des Kreditnehmers sich wesentlich verschlechtert oder der Kreditnehmer noch nicht, wie vereinbart, Sicherheiten hinterlegt hat.