Bei einem Kaufvertrag muss nicht immer der volle Preis für die jeweilige Ware in bar bezahlt werden. Ein Teil der Zahlung kann durchaus auch in Sachgütern bezahlt werden, sofern sich die beiden Vertragspartner darüber einig werden. In der Regel wird hierbei eine gleichartige aber minderwertigere, meist schon gebrauchte Ware vom Käufer angeboten und vom Verkäufer in Zahlung genommen. Diese Art der Bezahlung nennt man daher auch Inzahlungnahme. Für die gebrauchte Ware, die der Verkäufer vom Käufer übernimmt, wird ein entsprechender, aktueller Verkehrswert angesetzt. Wenn der Verkäufer die Inzahlungnahme akzeptiert, wird der jeweilige Verkehrswert vom gesamten Kaufpreis abgezogen und der Käufer hat nur mehr den restlichen Betrag der Differenz zu begleichen. Dadurch kann er einerseits die gebrauchte Ware, für die er durch den Kauf der neuen Ware eventuell auch keine Verwendung mehr hat, an den Verkäufer abgeben und erhält dafür auch noch eine Reduzierung beim Kaufpreis. Gebräuchlich ist diese Form der Inzahlungnahme vor allem beim Autokauf. Hier kommt die Inzahlungnahme besonders oft zum Einsatz. Dabei verfügt der Käufer über einen Gebrauchtwagen, der nur mehr einen relativ geringen Wert aufweist und kann diesen beim Verkäufer in Zahlung geben, wenn er sich gleichzeitig einen Neuwagen anschafft. Er bezahlt somit nicht mehr den vollen Kaufpreis, sondern nur die Differenz zwischen dem Wert des Gebrauchtwagens und dem festgesetzten Kaufpreis für den Neuwagen. Doch auch bei vielen anderen Waren, vor allem bei technischen Geräten, ist die Inzahlungnahme ein gebräuchliches Mittel, durch das sich die Vertragspartner beim Kaufvertrag einig werden können und den Kaufvertrag miteinander abschließen können.
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