Innengesellschaft

Innengesellschaften sind üblicherweise Gesellschaften, die nach außen hin nicht als solche auftreten wollen. In der Regel gehen diese Innengesellschaften eine Vertragspartnerschaft mit anderen Gesellschaften ein, wie es zum Beispiel bei der stillen Gesellschaft der Fall ist. Hierbei gibt es einen Kapitalgeber, der den stillen Gesellschafter darstellt und gleichzeitig auch eine Innengesellschaft darstellt. Der stille Gesellschafter will am Gewinn des Unternehmens profitieren, hat aber kein Mitspracherecht und möchte auch nicht nach außen hin auftreten. Die Innengesellschaft hat somit schuldrechtliche Ansprüche am Unternehmen, führt aber kein gemeinsames Vermögen mit dieser. Im Außenverhältnis ist aber nicht erkennbar, wer die Innengesellschaft darstellt und als Kapitalgeber fungiert. Auch bei anderen Formen der Unternehmensbeteiligung kann dies der Fall sein. Die Innengesellschaft gehört zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und kann rasch und unkompliziert im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen gegründet werden. Da die Innengesellschaft nach außen nicht auftritt, gibt es auch keine Möglichkeiten, verschiedene Rechte zu nutzen, wie es bei anderen Gesellschaften der Fall ist. So kann die Innengesellschaft auch innerhalb des Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, nicht handeln und verfügt daher über kein Mitspracherecht. Auch Arbeitsgemeinschaften, wie sie im Bauwesen oder aber auch bei Ärzten oft auftreten, stellen Innengesellschaften dar, die das Ziel haben, das Vermögen der einzelnen Mitglieder in der Innengesellschaft zu fördern. Die Gründung einer Innengesellschaft kann somit verschiedene operative oder vor allem auch strategische Gründe haben. Aus strategischen Gründen werden Innengesellschaften vor allem gegründet, wenn die genaue Zielsetzung geheim gehalten werden soll und somit auch andere Probleme, die bei einer Außengesellschaft auftreten würden, umgangen werden sollen.