Eine Grundschuld stellt für einen Kreditgeber eine gute Sicherheit für die Besicherung eines Kredites dar. Denn durch diese Sicherheit kann in der Regel die gesamte Höhe des Kredites besichert werden, da ein Grundstück oder eine Immobilie, die bei der Grundschuld als Pfand dient, einen hohen Wert aufweist und daher für die Abdeckung offener Forderungen des Gläubigers herangezogen werden kann. Um die Grundschuld geltend zu machen und den Anspruch des Gläubigers am Grundstück zu untermauern, erfolgt eine entsprechende Eintragung im Grundbuch. Durch diese Eintragung wird der Anspruch des Gläubigers gesichert und auch nachfolgende Gläubiger wissen über den bereits bestehenden Anspruch Bescheid. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt durch die so genannte Grundschuldbestellungsurkunde.
Die Grundschuldbestellungsurkunde stellt eine Urkunde dar, die gemeinsam mit einem Notar erstellt wird und zur Bestellung der Grundbucheintragung über die Grundschuld dient. Der Notar stellt die Urkunde aus und reicht diese beim Grundbuchamt ein, welches die Eintragung schließlich vornimmt.
Die Urkunde stellt somit schon eine erste Zusicherung für den Gläubiger dar, die bestätigt, dass die Eintragung erfolgen wird und auch beim Grundbuchamt eingereicht wird. Bis zur tatsächlichen Eintragung im Grundbuch vergeht in der Regel aber noch einige Zeit, da die Behördenwege gerade hier oft sehr lang sein können.
Bei der Ausstellung der Urkunde durch den Notar muss auch der Schuldner, dessen Grundstück beliehen werden soll, vor Ort sein. Denn ansonsten könnte eine Eintragung schließlich auch ohne sein Wissen stattfinden, was selbstverständlich nicht legal wäre.
Sobald die Grundschuldbestellungsurkunde beim Grundbuchamt eingereicht wurde, kann die Eintragung der entsprechenden Grundschuld im Grundbuch erfolgen.
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