Grundschuldbestellung

Durch die Grundschuldbestellung gibt der Eigentümer eines Grundstückes seine Zustimmung zur Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld. Im Zuge der Grundschuldbestellung erfolgt auch der Antrag auf die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Dazu muss die Grundschuldbestellung von einem Notar bestätigt werden oder aber direkt beim zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden. Erst dann kann die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen werden. Die Grundschuldbestellung als Zustimmung des Eigentümers ist absolut notwendig, da nur er über sein Grundstück verfügen kann und ansonsten auch unbefugt Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden könnten. Auch wenn der wirkliche Eigentümer davon gar nichts weiß. Daher stellt die Grundschuldbestellung eine Sicherheit für den Eigentümer eines Grundstückes dar, da nur er die Zustimmung für eine Eintragung im Grundbuch auf sein Grundstück bewilligen kann. Denn durch die Grundschuld wird sein Grundstück selbstverständlich entsprechend belastet. Er wird die Grundschuld daher nur dann im Grundbuch eintragen lassen, wenn er im Gegenzug einen bestimmten Vorteil daraus ziehen kann, was üblicherweise in der Form einer Kreditgewährung geschieht bzw. auch in Form von günstigeren Zinsen oder einer höheren Kreditsumme. Dafür erhält der Kreditgeber jedoch auch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück, das in dazu berechtigt, das Grundstück zu verpfänden und mit den Erlösen seine offenen Forderungen an den Schuldner abzudecken, sofern der Schuldner den Ratenzahlungen für den Kredit nicht nachkommen kann und zahlungsunfähig ist. Denn genau für diesen Zweck wird die Sicherheit der Grundschuld durch die Grundschuldbestellung beantragt bzw. durch die Eintragung im Grundbuch bestätigt. Dadurch kann der Schuldner sein Grundstück bei Zahlungsunfähigkeit natürlich auch verlieren, weshalb er sich die Eintragung gut überlegen sollte.