Fiduziarität

Der Begriff der Fiduziarität hängt mit der Verpfändung einer Sache bzw. mit der Beleihung einer Sache als Sicherheit für eine Verbindlichkeit zusammen. Das Wort Fiduziarität stammt vom lateinischen Wort für Vertrauen oder Treuhänderschaft. Eine fiduziarische Sicherheit kann eine Sicherheit sein, die bei einem Treuhänder hinterlegt wird und nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in das Eigentum eines Dritten übergeht. Die Fiduziarität wird aber in der Regel in Verbindung mit Krediten, aber auch mit Rechtsgeschäften, aus denen sich eine Kreditvertragssituation ergibt, gebraucht. Denn gerade bei Kaufverträgen, die nicht sofort vollständig abgeschlossen werden, sondern bei dem etwa eine Ratenzahlung für den Kaufvertrag vereinbart wird, erhält der Verkäufer für diese aufschiebende Bedingung zwar keine klassische Sicherheit, aber dennoch eine abstrakte Sicherheit, die er in Form des Eigentumsvorbehaltes oder aber der Sicherungsübereignung auf die Ware hat. Sollte der Schuldner die Ware nicht bezahlen können, kann der Gläubiger auf die fiduziarische Sicherheit zurückgreifen und die Ware wieder vom Schuldner zurückfordern, da sie noch nicht in das Eigentum des Schuldners übergegangen ist. Die Verwertung der fiduziarischen Sicherheit kann jedoch nur dann erfolgen, wenn eine Säumnis durch den Schuldner eingetreten ist. Als fiduziarische Sicherheiten können die Grundschuld, die Sicherungsübereignung, aber auch diverse Garantien angesehen werden, wie sie etwa auch beim Avalkredit vorkommen. Denn auch hier gibt die Bank eine Garantie an den Kunden ab, damit dieser seine an einen Lieferanten gezahlte Anzahlung wieder zurück erhält. Erst wenn eine Säumnis vorherrscht, der Lieferant die bestellte Ware also nicht liefert, kann die fiduziarische Sicherheit, die durch die Bankgarantie gegeben ist, eingefordert werden.