Die Fälligkeitsmitteilung beschreibt eine Vorgangsweise zum Schutz des Käufers, die vor allem im Bereich von Immobilienkäufen zur Anwendung kommt. Denn gerade bei Immobilienkäufen besteht ein großes Risiko für den Käufer, sein Geld und gleichzeitig auch seinen Anspruch auf die jeweilige Immobilie zu verlieren. Denn bei einem Immobilienkauf erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises und die tatsächliche Übertragung des Eigentums über die Immobilie üblicherweise zeitlich getrennt voneinander. Der Käufer sieht sich somit dem Risiko ausgesetzt, den Kaufpreis zwar bezahlt zu haben, der Verkäufer ihn aber hintergeht und das Grundstück zwischenzeitlich noch anderweitig verkauft oder verwertet oder aber auch noch eine Hypothek auf das Grundstück aufnimmt, die der neue Grundstückseigentümer nach der erfolgten Übereignung übernehmen müsste. Der Käufer kann sich aber vor solchen Vorgehensweisen schützen. Denn durch eine Auflassungsvormerkung, die vom Notar im Grundbuch vorgenommen wird, kann der Käufer seinen Anspruch auf das Eigentum am Grundstück bereits geltend machen, bevor die tatsächliche Eintragung im Grundbuch über das Eigentum vermerkt wird. Denn bis diese tatsächlich erfolgt, kann es mitunter sehr lange dauern. In dieser Zeit besteht jedoch ein gewisses Risiko für den Käufer, sofern keine Auflassungsvormerkung vorgenommen wurde, da er noch nicht Eigentümer ist, aber den Kaufpreis bereits bezahlt hat. Durch die Auflassungsvormerkung ist es dem Verkäufer aber unmöglich, das Grundstück noch anderweitig zu verwerten. Der Käufer ist nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung somit auf der sicheren Seite. Der Notar informiert den Käufer durch die Fälligkeitsmitteilung, dass kein Risiko mehr für den Käufer besteht und er der Zahlungsbetrag für den Kauf nun fällig ist und gezahlt werden muss.
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