Eventualpflicht

Eine Eventualpflicht ist ähnlich wie eine Bürgschaft eine Verpflichtung eines zweiten Schuldners, für die Forderungen an einen anderen Schuldner einzustehen. Die Eventualpflicht tritt aber nur dann ein, wenn dieser einer bestimmten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Eventualpflicht wird in der Regel nicht ausdrücklich wie eine Bürgschaft vereinbart, sondern ergibt sich automatisch durch die Rechtsbeziehung der betreffenden Vertragsparteien. Erst wenn der Erstschuldner einer bestimmten Verpflichtung, die er einem Gläubiger schuldet, nicht nachkommen kann, muss die Partei, die in der Eventualpflicht ist, für die Schuld einstehen und diese begleichen. Dies ergibt sich zum Beispiel im Zuge von Kaufverträgen, wenn die Bank Avalgarantien für ihren Lieferanten abgibt. Dabei zahlt ein Käufer einen Anzahlungsbetrag für eine bestimmte Ware an den Verkäufer, der damit Vorleistungen finanzieren kann. Damit der Käufer aber den Verlust seiner Anzahlung nicht befürchten muss, wenn der Lieferant nicht liefern sollte, gibt die Bank des Lieferanten eine Avalgarantie ab. Erst, wenn der Lieferant sein Soll nicht erfüllen kann, die Ware also nicht liefert, ist die Bank durch die Eventualgarantie verpflichtet, dem Käufer den Betrag der Anzahlung wieder zurück zu erstatten. Ein anderes Beispiel tritt bei Banken auf, die an Ihre Kunden unter anderem auch Kreditkarten abgeben. Dafür kassieren die Banken selbstverständlich eine Provision vom Kreditkartenunternehmen. Die ordentliche Abwicklung der Kreditkartentransaktionen finden immer zwischen dem Kunden und dem Kreditkartenunternehmen statt. Kann der Kreditkartenbesitzer die offenen Forderungen des Kreditkartenunternehmens aber nicht mehr begleichen, wird der Betrag fällig gestellt und eingefordert. Kann er die Beträge auch nach einer Nachfrist nicht bezahlen, steht die Bank des Kunden in der Eventualpflicht.