Bei der Auszahlung eines Darlehens wird häufig eine Zinsvorauszahlung in Form eines Disagios vereinbart. Hierbei zieht sich das auszahlende Institut bereits vor der Auszahlung des Betrages einen bestimmten Betrag vom Auszahlungsbetrag ab. Der Prozentsatz, mit dem das Disagio berechnet wird, wird als Damnum bezeichnet. Nach Abzug dieses Abschlages wird nur der verminderte Auszahlungsbetrag an den Kreditnehmer ausbezahlt. Durch den Abzug des Damnums wird der Nominalzins verringert. Dies kann Vorteile für Bauherren und auch für Vermieter bringen, die eine Immobilie, die vermietet werden soll, mit einem Kredit finanzieren wollen. Denn hier bringt dies steuerliche Vorteile mit sich, da das Damnum abgesetzt werden kann. Wohnt der Darlehensnehmer hingegen selbst in der Immobilie, so kann das Damnum nicht steuerlich geltend gemacht werden. Damnum wird aber nicht nur für das Abgeld, sondern oft auch als Bezeichnung für das Aufgeld verwendet. Im Gegensatz zum abgezogenen Damnum erhöht sich beim aufgeschlagenen Damnum auch der gesamte Rückzahlungsbetrag. Buchhalterisch wird das Damnum wie eine Zinszahlung behandelt. Genau genommen handelt es sich schließlich auch um diese. Nur, dass diese Zinszahlung eben bereits im Vorhinein geleistet wird. Die Höhe des Damnums kann sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut mitunter sehr stark unterscheiden. Jedoch ist diese auch von der aktuellen Situation des Kapitalmarktes abhängig. In einigen Fällen hat der Kreditnehmer auch die Möglichkeit, die Höhe des Damnums mit dem Kreditgeber zu verhandeln. Wird das Damnum jedoch geringer angesetzt, erspart sich der Kreditnehmer langfristig gesehen nichts, da sich dadurch auch der Nominalzins für den Kredit erhöht. Durch ein hohes Damnum können die Zinsen während der Laufzeit gesenkt werden.
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