Auflassungsvormerkung

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie wird der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Dieser Vorgang kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da der Käufer den Preis für das Grundstück jedoch in der Regel schon bezahlt hat, möchte er selbstverständlich auch sichergehen, dass er auch vollen Anspruch auf das Eigentum an dem Grundstück hat. Aus diesem Grund kann er eine so genannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Schließlich könnten bis zur tatsächlichen Eintragung in das Grundbuch verschiedene Ereignisse auftreten, die eine Gefährdung für den Eigentumswechsel bedeuten könnten. So wäre es beispielsweise möglich, dass der aktuelle Eigentümer im Grundbuch zahlungsunfähig ist und das Grundstück daher gepfändet wird. Der Kaufvertrag alleine würde hier nicht ausreichen, um das Eigentum an dem Grundstück geltend zu machen. Erst mit der Eintragung im Grundbuch, aber auch mit der Auflassungsvormerkung wird das Eigentumsrecht für den neuen Besitzer geltend gemacht. Ohne diese Vormerkung bzw. den Eintrag im Grundbuch, könnte im schlimmsten Fall der Totalverlust des Kaufbetrages drohen. Durch die Auflassungsvormerkung wird dies allerdings verhindert. Der Notar übernimmt die Vormerkung der Auflassung im Grundbuch, wodurch eine weitere Veräußerung oder auch eine Pfändung durch den Vorbesitzer nicht mehr möglich sind, bis die endgültige Eintragung im Grundbuch erfolgt. Ohne die Auflassungsvormerkung könnte der vorherige Besitzer auch noch eine neue Hypothek auf das Grundstück aufnehmen, die der neue Besitzer dann übernehmen müsste. Die Auflassungsvormerkung ist somit für alle Fälle eine Absicherung des Käufers, um sein Grundstück umfassend schützen zu können. Auch, wenn der Kaufpreis erst nachher gezahlt wird, kann die Auflassungsvormerkung vorgenommen werden.