Auflassung

Die Auflassung findet bei Immobilienkäufen bzw. bei der ??bereignung von Immobilien Anwendung und stellt hier einen wichtigen Bestandteil dar. Die Auflassung stellt die notarielle Bestätigung dar, durch die der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer desjenigen Grundstücks das Eigentum an diesem überträgt, sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Ein Kaufvertrag alleine stellt noch kein dingliches Recht auf Eigentum bei einem Grundstück dar. Erst die Eintragung der Auflassung im Grundbuch führt zur tatsächlichen ??bereignung. Bei der notariellen Aufnahme der Auflassung müssen beide Vertragsparteien, also der Verkäufer sowie der Käufer anwesend sein oder sich von Bevollmächtigten vertreten lassen. Da die Eintragung in das Grundbuch bis zu mehreren Wochen dauern kann, aber das tatsächliche Eigentumsrecht erst mit dieser Eintragung vom Verkäufer an den Käufer übergeht, dem Käufer dadurch aber ein Risiko entsteht, kann eine so genannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, die die verbindliche Eigentumsübertragung bestätigt und damit einerseits dem Verkäufer von seinen Rechten am Grundstück entbindet, womit dieser es also nicht mehr verkaufen oder anderweitig verwerten kann, andererseits können aber auch eventuelle Gläubiger, die Rechte auf das Grundstück haben, nicht mehr auf dieses zugreifen bzw. Rechte daraus geltend machen. Bei der Auflassung beim Notar wird diesem auch der Kaufvertrag vorgewiesen. Bei der Auflassung herrscht so genannte Bedingungsfeindlichkeit, was bedeutet, dass die Auflassung nicht bedingt und auch nicht befristet geschehen darf. Somit können auch kein Eigentumsvorbehalt oder sonstige Vereinbarungen getroffen werden. Die Auflassung stellt beim Grundstückskauf somit den ersten Schritt zur ??bereignung desselben dar. Der tatsächliche Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst mit der Eintragung im Grundbuch.