Der Restwert gibt an, welchen Wert ein bestimmtes Leasinggut am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages noch besitzt und zu welchem Wert es somit vom Leasingnehmer gekauft und ins Eigentum übernommen werden kann. Der Restwert wird in der Regel bereits bei Beginn des Leasingvertrages zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber vereinbart. Denn der Leasingvertrag besteht üblicherweise aus drei Komponenten. Nämlich aus einer Erstzahlung, die vom Leasingnehmer gleich am Anfang der Laufzeit zu bezahlen ist, aus einer Ratenzahlung, die meist monatlich an den Leasinggeber zu entrichten ist und außerdem auch noch aus einer Schlusszahlung in Form des Restwerts. Der Leasingnehmer hat in vielen Fällen die Möglichkeit, zum Beispiel geringe Raten zu wählen, wodurch sich aber wiederum die Anfangs und Schlusszahlung erhöhen. Wählt er eine geringe Anfangs- bzw. auch Schlusszahlung, muss er dafür wiederum höhere Raten während der Laufzeit bezahlen. Daher errechnet sich der Restwert auch nach der bereits davor geleisteten Summe. Der Restwert ist aber nicht mit dem tatsächlichen Wert des Leasinggutes gleichzusetzen. Denn dieser weist meist sogar deutliche Unterschiede zum Restwert auf. Der genaue Verkehrswert kann allerdings beim Abschluss des Leasingvertrages noch nicht ermittelt werden. Ist das Leasinggut am Ende der Laufzeit schon sehr stark abgenutzt und dadurch nicht mehr so viel wert, kann es sogar sein, dass der Leasingnehmer das Leasinggut nicht einfach zurückgeben kann, wenn er es nicht ins Eigentum übernehmen möchte, sondern dafür auch noch eine zusätzliche Entschädigung für den Wertverlust bezahlen muss. Möchte er das Leasinggut jedoch in sein Eigentum übernehmen, kann dies durch die Zahlung des Restwertes erfolgen.
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