Das Andienungsrecht ist bei Leasinggeschäften von Bedeutung. Bei Leasinggeschäften wird ein bestimmtes Leasingobjekt für eine bestimmte Laufzeit vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zu dessen Verwendung gegeben. Der Leasingnehmer leistet dafür eine regelmäßige Leasingrate, mit der sich der Wert des Leasingobjektes amortisieren soll.
In der Regel wird bei Vertragsabschluss eine größere Anzahlung fällig, die höher liegt, als die jeweiligen Leasingraten. Bei der Beendigung der Laufzeit ist der komplette Wert des Leasingobjektes üblicherweise noch nicht ganz durch die Anfangszahlung und die Leasingraten zurückgezahlt worden. Daher bleibt das Leasingobjekt auch nach dem Ende des Leasinggeschäftes im Eigentum des Leasinggebers. Das Leasingobjekt besitzt nun einen Restwert, der sich aus der Differenz des ursprünglichen Neuwertes und der durch den Leasingnehmer bereits getätigten Zahlungen ergibt.
Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit zum errechneten Restwert andienen. Dieses Recht wird Andienungsrecht genannt. Er hat jedoch nicht die Verpflichtung, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu verkaufen, sondern kann das Leasingobjekt auch auf andere Weise gewinnbringend verwerten. Der Leasingnehmer hingegen hat am Ende der Laufzeit kein Recht auf den Kauf des Leasingobjektes zum errechneten Restwert, aber dennoch die Pflicht zum Kauf, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Leasingobjekt andient. Üblicherweise wird vor allem bei Leasinggeschäften, bei denen Autos die Leasingobjekte darstellen, eine Übereinkunft zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber getroffen, mit der beide Seiten einverstanden sind. So lässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer oft freie Wahl, ob er das Leasingobjekt übernehmen möchte oder er bietet ihm sogar wieder ein neues Leasingobjekt zu einem neuen Leasingvertrag an.
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