Unter der Akzessorietät versteht man im Kreditwesen das Verhältnis von Forderungen und Sicherheiten. Die Akzessorietät beschreibt die Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht. Bei einer Forderung hat der Gläubiger das Recht auf die Begleichung der Forderung. Kann der Schuldner der Forderung nicht nachkommen, hat der Gläubiger ein Recht, auf die vereinbarten Sicherheiten des Schuldners zuzugreifen, um die Schuld daraus zu tilgen. Erlischt jedoch die Forderung, da der Schuldner sie beispielsweise bereits vollständig beglichen hat, erlischt damit auch akzessorisch das Recht bzw. der Anspruch auf die Verbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass das Recht auf die Sicherheiten dem Recht auf die Forderung folgt. Hierbei sind vor allem Bürgschaften, Hypotheken, Vormerke und Pfandrechte zu nennen. Nur, wenn das eine Recht noch besteht, kann auch das akzessorisch daran geknüpfte Recht weiter bestehen bleiben. Die Akzessorietät ist im Zivilrecht verankert und findet ihre Anwendung im Sicherungsrecht. Die Löschung der folgenden Schuld erfolgt automatisch und von selbst. Das bedeutet, dass der Schuldner hierzu keine weiteren Schritte einleiten muss. Für den Kreditnehmer ist die Akzessorietät vor allem von Bedeutung, da er durch diese Regelung sichergehen kann, dass der Kreditgeber keinen Zugriff mehr auf sein Vermögen haben kann, welches als Sicherheit hinterlegt wurde, sobald er seine Schuld beim Gläubiger getilgt hat. Er kann die jeweiligen Vermögenswerte somit auch automatisch wieder verwenden, um sie als Sicherheiten heranzuziehen, wenn er einen neuen Kredit in Anspruch nehmen möchte. Bei der Akzessorietät kommt das Trennungsprinzip nicht zur Anwendung, das besagt, dass unterschiedliche Geschäfte jeweils getrennt behandelt werden müssen, wie es bei Grundschuld, Garantien oder Sicherungsübereignung üblich ist.
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