Abnahmeverpflichtung

Bei der Abnahmeverpflichtung wird die Pflicht zur Abnahme einer Leistung oder Lieferung vereinbart. Im Rahmen von Kreditgeschäften verpflichtet sich der Darlehensnehmer hierbei, ein Darlehen anzunehmen und in Anspruch zu nehmen. Hierbei wird zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer vorher eine bestimmte Frist vereinbart, innerhalb der der Darlehensnehmer den Betrag in Anspruch nehmen muss. Die Abnahmeverpflichtung wird üblicherweise im normalen Kreditvertrag vereinbart. Hier wird beim Abschluss des Vertrages die Standardklausel zur Abnahmeverpflichtung festgehalten, die der Darlehensnehmer durch seine Unterschrift bestätigt. Innerhalb der Auszahlungszeit ist er damit verpflichtet, das Geld vom Darlehensnehmer abzunehmen bzw. entgegenzunehmen, womit der Darlehensgeber seine im Vertrag festgehaltene Leistung erbringt. Bei herkömmlichen Bankkrediten handelt es sich beim Kreditnehmer meist um einen Kunden der Bank, der auch ein Girokonto bei dieser besitzt. Daher ist es in diesem Fall relativ einfach, dem Kreditnehmer das Geld zu übereignen, da es hier einfach auf das jeweilige Girokonto überwiesen wird. Bei anderen Kreditarten, wie den Sofortkrediten, muss der Kreditnehmer das Geld allerdings in bar an der Kasse abholen. Wenn er das Geld aber innerhalb der vereinbarten Auszahlungsfrist nicht abholt, bedeutet dies nicht, dass der Kreditvertrag ungültig oder nicht angenommen wird. Denn hier ist der Kreditnehmer eine Abnahmeverpflichtung eingegangen, wodurch er seine Annahme des Kreditvertrages unwiderruflich bestätigt hat. Der Vertrag beginnt somit anzulaufen. Möchte der Kreditnehmer den Vertrag hier aber dennoch annullieren, kann er nur auf die Kulanz des Kreditnehmers hoffen. Sollte die Stornierung angenommen werden, wird hier nicht selten aber zumindest eine Bearbeitungsgebühr für die entstandenen Aufwände fällig oder die Bank geht auf eine Entschädigungszahlung ein.